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Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur kieferorthopädische Behandlungen, die vor dem 18. Lebensjahr beginnen. Erwachsene müssen ihre Kosten generell selbst tragen – unabhängig davon, ob die Therapie aus medizinischen Gründen durchgeführt wird oder nur eine ästhetische Korrektur bewirken soll.

Nur wenn eine Umstellungsosteotomie notwendig ist, d.h. wenn die Stellung der Kiefer zueinander chirurgisch korrigiert werden muss, übernimmt die Krankenkasse in aller Regel die Kosten für die Operation und die begleitende kieferorthopädische Therapie.

Allerdings wird generell nur eine kieferorthopädische Behandlung nach den Standards der gesetzlichen Krankenkassen gezahlt.

Die Bedingungen für eine Kostenübernahme bei Kindern

Ausreichender Schweregrad der Fehlstellung

Seit 2002 wird zunächst die Fehlstellung im kieferorthopädischen Indikationssystem (KIG) eingestuft. Zur Kostenübernahme muss die Fehlstellung die Funktion erheblich beeinträchtigen, z. B. Abbeißen oder Kauen erschweren. Die Kostenübernahme wird in aller Regel verweigert, wenn:

  • die Fehlstellung leicht ist und nur das Aussehen beeinträchtigt (KIG Grad 1)
  • die Fehlstellung zwar aus medizinischen Gründen möglicherweise behandelt werden sollte, aber nicht sehr stark ausgeprägt ist. (KIG Grad 2)

Bei Fehlstellungen des Schweregrads KIG 3, 4 und 5 übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Behandlung nach ihren Standards.

Im Anschluss wird ein Heil- und Kostenplan erstellt, den Sie unterschreiben müssen. Er wird bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse danach einen Bescheid, ob und welche Kosten der Behandlung übernommen werden.

Behandlung nach den Standards der gesetzlichen Krankenkassen

Die Kassen übernehmen eine „ausreichende, wirtschaftliche und zweckmäßige“ Behandlung. Dazu werden Verfahren nach den Standards der gesetzlichen Krankenkassen gezählt. Darüber hinausgehende kieferorthopädische Methoden müssen privat getragen werden. Dazu beraten wir Sie gern in unserer Praxis.

Mitarbeit des Patienten

Eine kieferorthopädische Therapie kann nur erfolgreich verlaufen, wenn die Patienten mitarbeiten, z. B. indem sie die herausnehmbare Zahnspange auch tragen. Daher müssen Sie zunächst 20 Prozent (ab dem zweiten Kind zehn Prozent) der Behandlungskosten übernehmen. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie, d. h. wenn die Fehlstellung abschließend korrigiert wurde, erhalten Sie Ihren Eigenanteil von Ihrer Krankenkasse zurück.

Oft ist auch bei einem KIG Grad 2 eine Behandlung empfehlenswert, beispielsweise wenn die Fehlstellung im Laufe der Zeit gravierender werden könnte. Dazu werden Sie in unserer Praxis auf Wunsch beraten.